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Umsatzsteuer in der Türkei
Die Umsatzsteuer in der Türkei ist Gegenstand des Umsatzsteuergesetzes
(Katma Dewer Vergxsx Kanunu)
vom 2. November 1984. Im Mittelpunkt dieser Steuererhebung stehen die
Besteuerung des Endverbrauchs und des Imports. Wie der folgenden Gliederung zu
entnehmen ist, ähneln der Aufbau und die Systematik des Gesetzes dem deutschen
Umsatzsteuergesetz:
- Erster Teil:
Steuerpflicht
- Zweiter Teil:
Ausnahmen (Befreiungen)
- Dritter Teil:
Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Abzug
- Vierter Teil:
Steuerfestsetzung und Zahlung
- Fünfter Teil:
Ordnungsvorschriften
- Sechter Teil: Schlussvorschriften
Es wird im Gesetz aufgelistet, welche Lieferungen und
Dienstleistungen steuerpflichtig sind und welche von der Steuerpflicht
ausgenommen sind. Zu den Letzteren zählen vor allem die Ausfuhrlieferungen.
Im türkischen Umsatzsteuergesetz wird zwischen dem
Steuerpflichtigen (Steuerschuldner) und dem Haftungsschuldner strikt
unterschieden. Der Steuerpflichtige wird nach der Art der Umsätze im Einzelnen
genannt:
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Umsatzart
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Der Steuerpflichtige
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Steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen
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die ausführende Person
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Einfuhr von Gegenständen und Leistungen
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der Importeur
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Transitbeförderungen
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Bezugsperson beim Zoll und Grenzübergängen
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Dienstleistungen im Bereich Post- und
Fernmeldewesen
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Generaldirektorat des Amtes für das Post-und Fernmeldewesen
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Dienstleistungen im Bereich Rundfunk und Fernsehen
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Rundfunk- und Fernsehanstalten
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Sport-Toto- und Lotto-Spiele
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Direktorat dieser Lotterie-Einrichtungen
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Pferderennen und ähnliche Wettspiele
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Veranstalter dieser Wettkämpfe
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Darbietungen und Konzerte von Künstlern, deren
Organisation und Durchführung
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Veranstalter oder Akteure
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Sportliche Tätigkeiten und Spiele
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Veranstalter oder Akteure
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Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können die Umsatzsteuer
in ihren Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist an
die Bedingung geknüpft, dass die Vorsteuer im Zusammenhang mit den
steuerpflichtigen Umsätzen entstanden und bezahlt ist. Dabei müssen außerdem
die Anforderungen an die Rechnungsausstellung erfüllt sein.
Der normale Umsatzsteuersatz liegt bei 18% (Stand: 01.01.2008). Für
bestimmte Lieferungen und sonstigen Leistungen wird jedoch ein anderer Steuersatz
angewandt. Zurzeit liegen der niedrigste Steuersatz bei 1% und der höchste Steuersatz
bei 40%.
Die Besteuerung des Endverbrauchs ist nicht nur Gegenstand
des Umsatzsteuergesetzes. Auf bestimmte Produkte wird außerdem eine spezielle
Verbrauchssteuer erhoben, die im Gesetz über die spezielle Verbrauchssteuer
(Özel Tüketim Vergisi Kanunu) vom 12. Juni 2002 geregelt ist. Nach in vier
Listen angegebenen Warengruppen wird eine mengen- oder wertmäßige
Verbrauchssteuerbelastung vorgenommen.
Vorbereitet von:
Diplom-Volkswirt
Nebi Kesen - Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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