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Umsatzsteuer in der Türkei
 

Umsatzsteuer  in der Türkei

Die Umsatzsteuer in der Türkei ist Gegenstand des Umsatzsteuergesetzes (Katma Dewer Vergxsx Kanunu) vom 2. November 1984. Im Mittelpunkt dieser Steuererhebung stehen die Besteuerung des Endverbrauchs und des Imports. Wie der folgenden Gliederung zu entnehmen ist, ähneln der Aufbau und die Systematik des Gesetzes dem deutschen Umsatzsteuergesetz:

  • Erster Teil: Steuerpflicht
  • Zweiter Teil: Ausnahmen (Befreiungen)
  • Dritter Teil: Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Abzug
  • Vierter Teil: Steuerfestsetzung und Zahlung
  • Fünfter Teil: Ordnungsvorschriften
  • Sechter Teil: Schlussvorschriften


Es wird im Gesetz aufgelistet, welche Lieferungen und Dienstleistungen steuerpflichtig sind und welche von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Zu den Letzteren zählen vor allem die Ausfuhrlieferungen.

Im türkischen Umsatzsteuergesetz wird zwischen dem Steuerpflichtigen (Steuerschuldner) und dem Haftungsschuldner strikt unterschieden. Der Steuerpflichtige wird nach der Art der Umsätze im Einzelnen genannt:

Umsatzart

Der Steuerpflichtige

Steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen

die ausführende Person

Einfuhr von Gegenständen und Leistungen

der Importeur

Transitbeförderungen

Bezugsperson beim Zoll und Grenzübergängen

Dienstleistungen im Bereich Post- und

Fernmeldewesen

Generaldirektorat des Amtes für das Post-und Fernmeldewesen

Dienstleistungen im Bereich Rundfunk und Fernsehen

Rundfunk- und Fernsehanstalten

Sport-Toto- und Lotto-Spiele

Direktorat dieser Lotterie-Einrichtungen

Pferderennen und ähnliche Wettspiele

Veranstalter dieser Wettkämpfe

Darbietungen und Konzerte von Künstlern, deren Organisation und Durchführung

Veranstalter oder Akteure

Sportliche Tätigkeiten und Spiele

Veranstalter oder Akteure

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können die Umsatzsteuer in ihren Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist an die Bedingung geknüpft, dass die Vorsteuer im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen entstanden und bezahlt ist. Dabei müssen außerdem die Anforderungen an die Rechnungsausstellung erfüllt sein.

Der normale Umsatzsteuersatz  liegt bei 18% (Stand: 01.01.2008). Für bestimmte Lieferungen und sonstigen Leistungen wird jedoch ein anderer Steuersatz angewandt. Zurzeit liegen der niedrigste Steuersatz bei 1% und der höchste Steuersatz bei 40%.

Die Besteuerung des Endverbrauchs ist nicht nur Gegenstand des Umsatzsteuergesetzes. Auf bestimmte Produkte wird außerdem eine spezielle Verbrauchssteuer erhoben, die im Gesetz über die spezielle Verbrauchssteuer (Özel Tüketim Vergisi Kanunu) vom 12. Juni 2002 geregelt ist. Nach in vier Listen angegebenen Warengruppen wird eine mengen- oder wertmäßige Verbrauchssteuerbelastung vorgenommen.

 

Vorbereitet von:

Diplom-Volkswirt
Nebi Kesen - Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht



Letzte Aktualisierung ( 13.01.2009 )
 

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