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Erbschaftsteuer in der Türkei
Die Rechtsgrundlage der türkischen Erbschaftsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Veraset ve Intikal Vergisi Kanunu) vom 8. Juni 1959, das inzwischen fast jährlich geändert wird. Der Inhalt des Gesetzes ist folgender Übersicht zu entnehmen:
Erster Teil: Gegenstand, Begriffe, Befreiungen und Ausnahmen
Zweiter Teil: Steuerpflicht, Zuständigkeit und Steuererklärungen
Dritter Teil: Feststellung der Bemessungsgrundlage, Steuerfestsetzung und Steuersätze
Vierter Teil: Sicherheitsmaßnahmen und Vollziehungsvorschriften
Fünfter Teil: Schlussvorschriften
Wichtigste Aspekte der Besteuerung der Erbfälle sind zunächst die Art der persönlichen Steuerpflicht (unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht), persönliche und sachliche Steuerbefreiungen und Umfang der sachlichen Steuerpflicht (Steuergegenstand). Das Nachlassvermögen (z. B. Grundbesitz, Betriebsvermögen, Wertpapiere, Kapitalforderungen usw.) ist nach steuerlichen Maßstäben zu bewerten. Bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind außerdem festzustellen, welche abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Bestattungskosten, Schulden des Erblassers) bestehen.
Die Höhe der Erbschaftsteuer ist für alle Erben, nach Abzug ihrer individuellen Abzugs- bzw. Freibeträge, einheitlich geregelt. Diese bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (Wert) des jeweiligen Erbanfalles und dem Steuersatz, der in fünf Stufen festgelegt ist (Progressionstarif):
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Stufen
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Wert in YTL (BMG)
(Stand: 1.1.2008)
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Steuersatz
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Erste
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150.000 YTL
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1 %
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Nächste
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320.000 YTL
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3 %
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Nächste
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680.000 YTL
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5 %
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Nächste
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1.380.000 YTL
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7 %
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Ab
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2.530.000 YTL
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10 %
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Vorbereitet von:
Diplom-Volkswirt
Nebi Kesen - Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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