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Doppelbesteuerung Deutschland-Türkei
 

Doppelbesteuerung Deutschland-Türkei

Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Steuerpflichtigen in beiden Staaten ist durch "das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen" geregelt. Es wurde am 16. April 1985 unterzeichnet und trat am 16. April 1989 in Kraft. Das Abkommen bezieht sich auf die Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) und Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art (Fondsabgabe, Solidaritätszuschlag).

Die Regelungen des Abkommens (kurz: DBA-Türkei) haben Vorrang vor nationalen Steuerrechtsvorschriften. Das Abkommen regelt, in welchem Land die Einkünfte besteuert werden (Besteuerungsrechtszuordnung). Die Umsetzung der DBA-Bestimmungen erfolgt auf der Grundlage der nationalen Steuergesetze. Der Abkommenschutz gilt für in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässige Personen (natürliche und juristische Personen). Personengesellschaften wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften werden von dem Abkommen nicht erfasst. Auch zwischenstaatliche verfahrensrechtliche Fragen wie Gleichbehandlungsgrundsatz, Verständigungsverfahren, Informationsaustausch und Amtshilfe sowie diplomatische und konsularische Vorrechte sind im Abkommen geregelt.


Der Aufbau und Inhalt des DBA-Türkei sind zwar an das international anerkannte OECD-Musterabkommen angelehnt, weisen jedoch auch Besonderheiten auf, die durch die Interessen und Beziehungen der beiden Staaten bedingt sind. Im Einzelnen sind folgende Einkünfte hinsichtlich der Besteuerungsrechtzuordnung geregelt:

- Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)

- Unternehmensgewinne und Betriebstätteneinkünfte (Art. 7)

- Dividenden (Art. 10)

- Zinsen und Lizenzen (Art. 11)

- Veräußerungsgewinne (Art. 13)

- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Art. 14)

- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 15)

- Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 16)

- Einkünfte der Künstler und Sportler (Art. 17)

- Ruhegehälter und Renten (Art. 18)

- Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 19)

- Einkünfte der Lehrer und Studenten (Art. 20)

- Andere Einkünfte (Art. 21)

- Vermögen (Art. 22)

Bei der Besteuerung der DBA-Einkünfte kommt es trotz des Abkommens durchaus zur Doppelbesteuerung, wie dies z. B. bei den Zinseinkünften der Fall ist. Außerdem werden bestimmte Einkünfte, die zwar in einem Vertragsstaat von der Besteuerung freigestellt sind (Freistellungsmethode), dennoch im selben Staat von der steuerlichen Belastung in Form der Anwendung des Progressionsvorbehalts (d. h. Hinzurechnung der Einkünfte bei der Festlegung des Steuersatzes) erfasst werden. Daher ist es notwendig, sich über seine DBA-Rechte beraten zu lassen, damit eine Doppelbesteuerung vermieden bzw. vermindert werden kann. So kann z. B. durchgesetzt werden, dass Steuern, die in einem der Vertragsstaaten bereits gezahlt sind, in dem anderen Staat angerechnet werden (Steueranrechnungsmethode).
 
Vorbereitet von:

Diplom-Volkswirt
Nebi Kesen - Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht




Letzte Aktualisierung ( 13.01.2009 )
 

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